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iFamZ 5, Oktober 2025, Seite 269

Wohl vor Wunsch: Kein Recht des Betroffenen auf Bestellung des selbstgewählten Erwachsenenvertreters

iFamZ 2025/189

Thomas Garber

§ 273 ABGB; §§ 119 f AußStrG

Gem § 273 Abs 1 ABGB ist bei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zwar ua auf die Wünsche der volljährigen Person Bedacht zu nehmen. Der Betroffene hat aber kein Recht auf freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Maßgebend ist allein das Wohl des Betroffenen.

Das Rekursgericht bestätigte die vom Erstgericht vorgenommene Bestellung einer Rechtsanwältin zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin zur Besorgung bestimmter dringender Angelegenheiten. In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Betroffene, anstatt der vom Erstgericht bestellten Rechtsanwältin ihren gewählten anwaltlichen Vertreter zum einstweiligen Erwachsenenvertreter zu bestellen. Sie meint, die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts als Rechtsbeistand iSd § 119 AußStrG bewirke die widerlegbare Vermutung, dass die betroffene Person im Fall der Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsanwalts zum einstweiligen Erwachsenenvertreter den gewählten einem „fremden“ Rechtsanwalt vorziehe.

[3] Damit zeigt die Betroffene keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.

[4] 1. Vorauszuschicken ist, dass sich die betroffene Person bei Erhebung eines Rechtsmittels von einem gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen ka...

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