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Haftung wegen unleserlicher Nuncupatio
iFamZ 2025/199
§§ 579, 1299 ABGB; §§ 38, 39 NO
1. Der Notar ist nach §§ 38 f NO zur sorgfältigen Führung seines Amtes verpflichtet. Er haftet für Schäden, die durch Verletzung seiner Amtspflichten entstehen. Die Verantwortlichkeit des Notars ist nach § 1299 ABGB zu beurteilen, wobei die Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden dürfen.
2. Der handschriftliche Bekräftigungszusatz nach § 579 Abs 1 ABGB muss objektiv betrachtet lesbar sein; anderenfalls kann der Bekräftigung keine Bestätigung des letzten Willens des Erblassers entnommen werden.
3. Bei zweifelhafter Leserlichkeit des Bekräftigungszusatzes hat der Notar den Testator zu einer leserlichen Bekräftigung anzuleiten oder eine andere, etwa notarielle, Testamentsform zu wählen.