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Zum Beurteilungszeitpunkt der Erbhofeigenschaft bei lebzeitiger Übergabe
iFamZ 2025/203
§ 789 ABGB; §§ 1 ff AnerbenG
Die (hypothetische) Erbhofeigenschaft als Voraussetzung für die Bewertung eines zu Lebzeiten des Erblassers übergebenen bäuerlichen Betriebs mit dem Übernahmswert bei einer (subsidiären) Haftung des Beschenkten nach § 789 ABGB ist nach objektiven Kriterien zum Zeitpunkt des Erbanfalls zu prüfen. Auf die Erbhofqualität zum Übergabszeitpunkt (Zeitpunkt des Vermögensopfers) kommt es nicht an. Maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Todes des Übergebers.
Die Streitteile sind zwei von vier Kindern des 2020 verstorbenen Erblassers, dessen überschuldeter Nachlass dem Beklagten an Zahlungs statt überlassen wurde.
Der Erblasser und seine 2023 ebenfalls verstorbene Ehefrau schenkten dem Beklagten mit Übergabsvertrag vom eine ihnen jeweils zur Hälfte gehörende Liegenschaft samt landwirtschaftlichem Betrieb. Zum Übergabszeitpunkt ließ sich ein (fiktives) landwirtschaftliches Nettoeinkommen von 13.991,21 € erwirtschaften. Zum Todeszeitpunkt des Erblassers betrug das (tatsächlich erzielte) landwirtschaftliche Nettoeinkommen aus dem Betrieb 51.300 €.
Der Verkehrswert der Gesamtliegenschaft betrug zum Übergabszeitpunkt 503.000 € und angepasst nach dem VPI zu...