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iFamZ 5, Oktober 2025, Seite 255

Erfolgloser Antrag auf Delegierung der Pflegschaftssache an ein „neutrales Gericht“

iFamZ 2025/181

Susanne Beck

§ 31 JN

Entscheidungen des zuständigen OLG in Delegierungsfragen werden in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion getroffen und sind daher - ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO - mittels Rekurses bekämpfbar.

[1] Die Pflegschaftssache betreffend die beiden Minderjährigen ist seit dem Jahr 2017 beim BG N. anhängig, in dessen Sprengel der aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom (ON 404) allein obsorgeberechtigte Vater mit beiden Kindern wohnt. Der Mutter und dem mütterlichen Großvater wurden Kontaktrechte eingeräumt.

[2] Am beantragte die Mutter, die Pflegschaftssache gem § 31 JN an das BG S. als „neutrales“ Gericht zu delegieren. (...) Am beantragte die Mutter die Übertragung der Pflegschaftssache an das BG H. (...)

[3] Der Vater sprach sich gegen jede Delegierung aus. Eine solche sei schon aufgrund des enormen Umfangs des Akts weder zweckmäßig noch notwendig. Er sei mit den Minderjährigen nach wie vor im Sprengel des BG N. wohnhaft. Die Delegation an das BG H. würde für ihn und die Kinder schon aufgrund der Entfernung von ihrem Wohnort eine große Belastung bedeuten.

[4] Das BG N. legte den Akt dem OLG zur Entscheidung über die Delegi...

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