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iFamZ 5, Oktober 2025, Seite 249

Rückwirkende Unterhaltserhöhung ohne Umstandsänderung

iFamZ 2025/168

§ 231 ABGB; § 49 AußStrG

Da das Gericht mit einem dem Antrag zur Gänze stattgebenden Beschluss nur über den Unterhalt in der konkret begehrten Höhe entscheidet, steht einem späteren Antrag auf rückwirkende Festsetzung eines höheren Unterhalts nicht die Rechtskraft des früheren Beschlusses entgegen. Somit kann das Kind einen höheren Unterhaltsbeitrag fordern, ohne dass es darauf ankäme, dass sich die zur damaligen Unterhaltsfestsetzung führenden Umstände wesentlich geändert haben.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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