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iFamZ 5, Oktober 2025, Seite 285

Keine erhebliche Rechtsfrage - Beurteilung der Unzumutbarkeit des Zusammentreffens bei einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt

iFamZ 2025/198

§ 382c EO

Die Unzumutbarkeit des Zusammentreffens in § 382c EO beurteilt sich nach denselben Maßstäben wie die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens in § 382b EO. Die Ausübung von „Psychoterror“ rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit der gefährdeten Partei erheblich beeinträchtigt wird. Auch wenn die Auslegung des Begriffs „Psychoterror“ subjektiv zu erfolgen hat, kann dies nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte.

(...) [1] Die Vorinstanzen haben den auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gem § 382c EO gerichteten Antrag abgewiesen. (...)

[4] Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit des Zusammenlebens nach § 382b EO maßgeblich sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits - auch schon länger zurückliegenden - angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei - ernst gemeinten und als solche verstandenen - Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung (RIS-Justiz RS0110446 [T14]). Die Ausübung von „Psychoterror“ rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO dann,...

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