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Beschränkungen der Bewegungsfreiheit eines Minderjährigen auf einen Raum oder innerhalb eines Raums (zB Festhalten) sind - ex lege - nicht krankenhaustypisch und lösen eine Unterbringung aus
iFamZ 2025/191
§§ 2, 17, 33 UbG
BG Tulln , 12 Ub 119/25v
Unfreiwillige Aufenthalte eines minderjährigen Patienten in einem „Multifunktionsraum“ (Einzelraumbeschränkung) sowie das Festhalten und das zwangsweise Verbringen unter Kraftaufwand dorthin stellen Freiheitsbeschränkungen iSd § 33 Abs 3 UbG dar und sind bereits ex lege aus der Definition krankenhaustypischer Beschränkungen von Minderjährigen iSd § 40e Abs 1 UbG ausgenommen. Sie sind daher unterbringungsauslösend.
Der 2014 geborene Patient war von 8. 7. bis und vom 18. 8. bis stationär an der kinder- und jugendpsychiatrischen Abteilung in Behandlung. Bereits am Aufnahmetag wurde ihm der Multifunktionsraum gezeigt und erklärt, dass er diesen in Anspruch nehmen könne, wenn es ihm „zu viel“ werde. Während der stationären Aufenthalte wurde der minderjährige Patient wiederholt in unterschiedlicher Form - zum Teil auch körpernahe - beschränkt. Situationen eskalierten etwa, weil der minderjährige Patient die Station verließ und zurückgeholt wurde oder er auf der Station dem Betreuungspersonal gegenüber aggressiv wurde (Schlagen, Spucken, Kratzen, Treten etc). Im Rahmen derartiger Situationen wurde der minderjährige Patient mehrfach - auch mit bis z...