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iFamZ 5, Oktober 2025, Seite 290

Einantwortungshindernins mangels Einigung über Mindestanteil

iFamZ 2025/204

§ 12 WEG

1. Eine Einantwortung, aufgrund derer mehr als zwei Personen Miteigentümer einer Eigentumswohnung würden, ist unzulässig. Mangels einvernehmlicher Regelung hat das Verlassenschaftsgericht daher eine Versteigerung nach § 12 Abs 2 WEG vorzunehmen. Diese öffentliche Feilbietung nach § 12 Abs 2 WEG ist nach den Regelungen der EO durchzuführen. Für die Durchführung dieser Versteigerung ist das Verlassenschaftsgericht und nicht der Gerichtskommissär zuständig.

2. Ist die Wohnung Gegenstand eines Legats, ist dem Legatar zuvor unter Fristsetzung Gelegenheit zur Legatsklage zu geben. Die Durchsetzung des Vermächtnisses ist dem streitigen Verfahren vorbehalten, wobei die Klage bis zur Einantwortung gegen die Verlassenschaft zu richten ist.

[1] Mit letztwilliger Verfügung vom , die ungeachtet der Bezeichnung als „Mein Testament“ keine Erbeinsetzung enthält, ordnete der Verstorbene an, dass seine Ehefrau seine Eigentumswohnung erhalten soll. Die Witwe, der Sohn und die Tochter gaben aufgrund der gesetzlichen Erbfolge bedingte Erbantrittserklärungen zu jeweils einem Drittel der Verlassenschaft ab. Die Tochter des Verstorbenen behauptet einen über den Erbteil hinausgehenden Pflichtteilsanspruch und...

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