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Umschichtung von Bankwerten im Verlassenschaftsverfahren
iFamZ 2025/201
1. Die Umschichtung von Buchgeld des Erblassers auf ein Anderkonto des Gerichtskommissärs durch nach § 810 ABGB verwaltende Erben bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung.
2. Hingegen bedarf die Veräußerung von Wertpapieren einer Genehmigung, wenn darin eine Maßnahme des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs liegt. Um dies beurteilen zu können, sind Informationen darüber einzuholen, welche Art von Wertpapieren sich auf den aufzulösenden Depots befinden, ob diese über einen Börsenpreis/Marktpreis verfügen und welchen Anteil am Verlassenschaftsvermögen sie ausmachen. Dass der Verkaufserlös letztlich auf das Anderkonto des Gerichtskommissärs fließen soll, führt für sich genommen nicht in jedem Fall dazu, vom Vorliegen einer dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zuzuordnenden Maßnahme ausgehen zu können.
[1] Die Erblasserin verstarb 2023 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Ihre Halbschwester, die nunmehrige Revisionsrekurswerberin, ist nach der Aktenlage die einzige Verwandte. Sie gab eine bedingte Erbantrittserklärung zur gesamten Verlassenschaft aufgrund des Gesetzes ab. Die Verlassenschaft verfügt über Aktiva von mehr als 1,6 Mio €, darunter Konten und ...