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Anhaltspunkte für die Einleitung und Fortsetzung eines Erwachsenenschutzverfahrens
iFamZ 2025/188
Für die Einleitung und die Fortsetzung des Verfahrens genügt schon die Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters kommt. Es bedarf nur eines Mindestmaßes an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat, aus dem sich das Vorliegen darauf hinweisender Anhaltspunkte ableiten lässt.
[...] [2] 1. Gem § 117 Abs 1 AußStrG ist das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Person über deren Antrag oder von Amts wegen einzuleiten. Gelangt das Gericht aufgrund der Ergebnisse der Erstanhörung (vgl § 118 AußStrG) zum Ergebnis, dass das Verfahren fortzusetzen ist, hat es für einen Rechtsbeistand der betroffenen Person im Verfahren zu sorgen. Hat diese keinen geeigneten gesetzlichen oder selbstgewählten Vertreter, hat das Gericht mit sofortiger Wirkung einen Vertreter für das Verfahren zu bestellen (§ 119 AußStrG).
[3] 2. Nach stRsp würde es dem Zweck des Überprüfungsverfahrens widersprechen, wenn schon zu Beginn konkrete Feststellungen über psychische Krankheiten oder vergleichbare Beeinträchtigungen der Entscheidungsfähigkeit und konkrete Gefährdungen verlangt werden würden (RIS-Justiz RS0126667). Für die Einleitung und die Fortsetzung de...