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Übersiedlung der Mutter nach vereinbarter Doppelresidenz des Kindes
iFamZ 2025/173
Maßgebendes Kriterium für die Entscheidung über die Festlegung der hauptsächlichen Betreuung gem § 180 Abs 2 ABGB ist allein das Kindeswohl. Es kommt darauf an, welcher Elternteil in einer Gesamtschau unter Gegenüberstellung der Persönlichkeit, der Eigenschaften und der Lebensumstände besser zur Wahrnehmung des Kindeswohls geeignet ist.
[1] Die Ehe der Eltern des achtjährigen Kindes wurde im Jahr 2020 im Einvernehmen geschieden, wobei die gemeinsame Obsorge bei hauptsächlicher Betreuung des Minderjährigen durch die Mutter sowie ein Doppelresidenzmodell im Ausmaß von 50:50 vereinbart wurde. Zudem vereinbarten die Eltern unter Bezugnahme auf § 162 Abs 3 ABGB, das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam auszuüben. Die Mutter beabsichtigte ab dem Jahr 2023, mit dem Minderjährigen in eine knapp 110 km weit entfernte Wohnung zu ziehen.
[2] Aufgrund des Antrags des Vaters auf Übertragung der alleinigen Obsorge stellte die Mutter den Antrag auf gerichtliche Genehmigung der Verlegung des Hauptwohnsitzes.
[3] Das Erstgericht wies nach Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens den Antrag des Vaters auf Übertragung der alleinigen Obsorge ab und sprach aus, dass die Obsorge weiterhin beiden Elter...