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Erziehungseignung nach Widerspruch gegen Einstufung des Kindes als nicht schulreif?
iFamZ 2025/177
Gem § 181 Abs 1 ABGB hat dann, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden, das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohls des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Nach § 182 ABGB darf durch eine Verfügung nach § 181 ABGB das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist.
S. 253 [1] Die Elternteile vereinbarten nach der am erfolgten Scheidung ihrer Ehe am vor dem Pflegschaftsgericht, für ihr am geborenes Kind weiterhin jeweils obsorgeberechtigt zu sein, und dass sich dessen hauptsächlicher Aufenthalt bei der Mutter befindet. (...)
[4] Das Erstgericht (...) fasste den Beschluss, der Mutter die Obsorge im Teilbereich „schulische Angelegenheiten“ zu entziehen, (...). Es nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
„(...) Das mj Kind leidet seit 2021 an einem Gehirntumor. Der Tumor löst starke Einschränkungen in der Fein- und Grobmotorik und im Gleichgewichtssinn aus. Ferner hört das Kind auf einem Ohr nicht und ist die Sehkraft deutlich reduziert. Aufgrund des Gesundheitszustandes ihres Kindes kamen die Eltern überein, das Kind eine Vorschule besuchen zu lassen. Zudem wurde ihnen a...