Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Unterhaltsfestsetzung erst nach Rechtskraft der Abstammungsentscheidung
iFamZ 2025/171
§ 231 ABGB; § 101 Abs 3 AußStrG
Vor rechtskräftiger (positiver) Erledigung des Abstammungsverfahrens darf nicht über den gegen den potenziellen Vater gerichteten Unterhaltsantrag entschieden werden. Die Frage, von wem das Kind abstammt, darf auch nicht im Unterhaltsverfahren als Vorfrage beurteilt werden. § 101 Abs 3 AußStrG ordnet insoweit ein absolutes temporäres Entscheidungsverbot an.