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Mieterträge aus einer eingebrachten Liegenschaft - Wem gehören sie?
iFamZ 2025/196
1. Sachen und Rechte, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, sind grundsätzlich nicht einzubeziehen (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG).
2. Nur wenn die überwiegende Wertschöpfung während der Ehe erfolgt, ist die von einem - oder beiden - Ehegatten eingebrachte Liegenschaft als Ganzes in die Aufteilung einzubeziehen.
3. Ein Überwiegen der Wertschöpfung liegt nicht vor, wenn der Ankauf und die Errichtung von Bestandobjekten „komplett fremdfinanziert“ wurden und diese Kredite fast noch zur Gänze aushaften.
Die Ehe ist mit Juli 2022 rechtskräftig geschieden; die eheliche Lebensgemeinschaft seit Mitte 2021 aufgehoben. Bereits vor der Eheschließung erwarb der Mann im Jahr 2017 „komplett fremdfinanziert“ eine gegenüber seinem Tischlereibetrieb situierte Liegenschaft um 224.820,30 €. Nach Abriss des Altbestands ließ er darauf ein Haus mit einem Büro, einem Lager S. 283 und acht Wohnungen errichten. Auch die Errichtungskosten wurden zur Gänze fremdfinanziert (ca 2,3 Mio €). Das Grundstück sollte sich nach seinem Plan durch die Vermietung der darauf zu errichtenden Wohnungen selbst finanzieren. Zum Aufteilungsstichtag standen dem Verkehrswert der Liegenschaft von 2.830.000 € Schulden von 2.496.265...