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Evaluierungen aufrechter Beschränkungsmaßnahmen müssen vor Ort erfolgen und Entscheidungsgründe angemessen dokumentiert werden
iFamZ 2025/192
§ 33 UbG
BG Josefstadt , 35 Ub 330/24g
Fixierungen sind regelmäßig zu evaluieren. Beurteilungen, ob eine Fixierung weiterhin unerlässlich ist, haben durch den Arzt zumindest so häufig zu erfolgen, wie aufgrund des klinischen Zustands des/der Patient:in eine solche Änderung zu erwarten ist, die eine Aufhebung der Beschränkung ermöglicht. Die Evaluierung einer Fixierung hat durch den zuständigen Arzt persönlich vor Ort zu erfolgen, die Entscheidungsgründe sind angemessen zu dokumentieren. Eine telefonische Anordnung allein erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.
Die Patientin war vom bis untergebracht. Am erfolgte ab 14:30 Uhr eine Fünf-Punkt-Fixierung, zusätzlich wurden Steckgitter am Bett angebracht. Die Fixierung wurde mehrmals verlängert und dauerte letztlich bis zum um 6:30 Uhr.
In der ersten Fixierungsanordnung (3. 1., 14:30 bis 18:00 Uhr) war festgehalten: „Selbstgefährdung, akute Agitation, Ankündigung eines Suizids, massive Selbstverletzung im Sinne von Faustschlägen gegen den eigenen Kopf und Schlagen des Kopfes gegen die Wand, im Gespräch nicht erS. 275 reichbar, nicht paktfähig“. Die Verlängerungsmeldungen der Maßnahme (3. 1., 18:33 Uhr bis 4. 1., 00:15 Uhr und 4. 1., 00:...