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Vorsorgevollmacht beendet - und trotzdem noch legitimiert? Zur Rechtsmittelbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten nach vorläufig wirksamer Enthebung
iFamZ 2025/187
§§ 243, 245 f, 271 ABGB; §§ 6, 117a, 119 f AußStrG
1. Ein Vorsorgebevollmächtigter, dessen Vorsorgevollmacht vom Gericht gem § 246 Abs 3 Z 1 ABGB mit vorläufiger Verbindlichkeit nach § 44 Abs 1 AußStrG beendet wurde, bleibt im Verfahren über die Beendigung der Vorsorgevollmacht vertretungsbefugt und kann im Namen und im Interesse des Betroffenen ein Rechtsmittel erheben.
2. Die Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten erstreckt sich auf die Bekämpfung des Beschlusses, mit dem die Vorsorgevollmacht beendet wurde, und auf den Beschluss, mit dem ein Rechtsbeistand für das Verfahren und ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurden.
3. Jede Beendigung der Vorsorgevollmacht nach § 246 Abs 3 Z 1 ABGB setzt voraus, dass das Wohl des Betroffenen sie erfordert.
Der (nunmehr) 92-jährige Betroffene erteilte am seinem Neffen A.J. für den Fall des Verlusts seiner Geschäfts-, Einsichts- und Urteilsfähigkeit eine Vorsorgevollmacht ua zur Vertretung vor Gericht. Der Eintritt des Vorsorgefalls wurde am im ÖZVV eingetragen. Das Erstgericht ordnete gem § 246 Abs 3 Z 1 ABGB die Beendigung der Vorsorgevollmacht an, bestellte einen Rechtsanwalt gem § 120 AußStrG zum einstweiligen Erwachsenenvertreter für den Betroffenen zur Besorgung bestimmter dringender Angelegenheiten...