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Ankündigung von Aufzeichnungen der Telefongespräche im Kontaktrechtskonflikt
iFamZ 2025/182
Bei einer (behaupteten) Verletzung des Rechts auf Achtung der Privatsphäre ist das Rechtswidrigkeitsurteil nur aufgrund umfassender Interessenabwägung zu finden. Die gebotene Interessenabwägung hat sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren.
[1] Die Parteien sind die Eltern einer zweijährigen Tochter, die im Haushalt der Klägerin und gefährdeten Partei (in der Folge: Klägerin) lebt. Sie vereinbarten die gemeinsame Obsorge und trafen eine Kontaktrechtsregelung. Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge: Beklagter) schrieb der Klägerin im Zuge der Koordination der Ausübung seines Kontaktrechts eine WhatsApp-Nachricht, in der er ua mitteilte, jedes Telefonat mit der Klägerin aufzunehmen; falls diese meine, er könne ihr nichts nachweisen, werde sich dann zeigen, ob er tatsächlich das Kontaktrecht nicht habe ausüben wollen. Ob der Beklagte Tonaufnahmen von Telefonaten mit der Klägerin machte, ist nicht bescheinigt.
[2] Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, Telefongespräche, die er mit der Klägerin führt, aufzuzeichnen. Zur Sicherung dieses Anspruchs beantragte die Klägerin die ...