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iFamZ 5, Oktober 2025, Seite 263

Gesetzlicher Erwachsenenvertreter vom Angehörigenprivileg des § 166 StGB nicht ausgeschlossen

iFamZ 2025/186

Lyane Sautner

§ 166 StGB; § 245 Abs 2 und 3 ABGB

Ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter fällt mangels Bestellung in keine der in § 166 Abs 1 Satz 2 StGB genannten Kategorien und ist deshalb von den Privilegierungen nach § 166 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 StGB nicht ausgenommen.

Mit dem angefochtenen Urteil wurde R.P. wegen des nunmehr vom Freispruch umfassten Vorwurfs des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 Fall 2 StGB schuldig erkannt. Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit dem - inhaltlich zutreffenden - Einwand (hier der Sache nach Z 9 lit c), dass die Ausnahme (§ 166 Abs 1 Satz 2 StGB) von den Privilegierungen nach § 166 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 StGB für den Angeklagten als gesetzlichen Erwachsenenvertreter nicht zum Tragen komme. Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde des vom Erstgericht wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 Fall 2 StGB verurteilten Angeklagten statt und sprach ihn gem § 259 Z 1 StPO vom wider ihn erhobenen Vorwurf frei, er habe im Zeitraum von bis als gesetzlicher Erwachsenenvertreter seiner Mutter seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und sie dadurch in einem 300.000 € übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, indem er insgesamt 52 Abbuchungen oder Abhebungen in einem Gesamtausmaß von 481.517 € ohne...

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