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iFamZ 5, Oktober 2025, Seite 280

Eskalation des Ehestreits - Wann ist der eheliche Unterhalt verwirkt?

iFamZ 2025/194

Thomas Schoditsch

§ 94 ABGB; § 74 EheG

1. Eine Verwirkung des Unterhalts tritt nur in besonders krassen Fällen ein, wenn dessen Geltendmachung wegen des Verhaltens des an sich unterhaltsberechtigten Ehegatten grob unbillig wäre.

2. Es dürfen aber - im Sinn einer umfassenden Interessenabwägung - auch die Begleitumstände und das Verhalten des anderen Teils nicht vernachlässigt werden.

3. Bloße Reaktionen auf ein bereits davor gesetztes ehewidriges Verhalten bilden grundsätzlich keinen Verwirkungstatbestand.

Der Kläger begehrt ehelichen Unterhalt gem § 94 ABGB. Dagegen erhob die Beklagte den Rechtsmissbrauchseinwand erhob, weil der Kläger zahlreiche Eheverfehlungen begangen habe. Die Beklagte setzte den Kläger ihrerseits aber der - unbegründeten - Strafanzeige wegen des Verdachts einer Urkundenunterdrückung aus. Zudem zieh sie ihn des (nicht nachgewiesenen) Vorwurfs der unberechtigten Zueignung einer nicht unbegründeten Geldsumme und brachte diesbezüglich eine Schadenersatzklage gegen ihn ein.

[6] 3. Nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB steht dem haushaltsführenden Ehegatten nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts dann kein Unterhaltsanspruch zu, wenn dessen Geltendmachung ein Missbrauch des Rechts wäre.

[7] 3.1. Bei Beurteilung, ob die...

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