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Anpassung der Betreuungsregelung infolge veränderter Anforderungen im Alltag der Kinder
iFamZ 2025/174
Die nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung setzt keine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Änderung der Verhältnisse muss aber derart gewichtig sein, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt.
[1] Mit Beschluss vom wies das Erstgericht die Obsorge für die Minderjährigen den Eltern gemeinsam zu, legte deren hauptsächlichen Aufenthalt bei der Mutter fest und räumte dem Vater ein wöchentliches Kontaktrecht von Freitag bis Sonntag jeweils 17:00 Uhr ein.
[2] Nun wiesen die Vorinstanzen die Anträge der Mutter auf Übertragung der alleinigen Obsorge sowie Reduzierung des Kontaktrechts des Vaters ab und legten - über Antrag des Vaters - den hauptsächlichen Aufenthalt der Minderjährigen in seinem Haushalt fest. (...)
[4] 1. Ist die Obsorge endgültig geregelt, kann nach § 180 Abs 3 ABGB jeder Elternteil, sofern sich die Verhältnisse maßgeblich geändert haben, bei Gericht eine Neuregelung der Obsorge beantragen. Die nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung setzt zwar anders als eine S. 251 Sicherungsverfügung nach § 181 ABGB keine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Änderung der Verhältnisse muss aber derart gewi...