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Keine Vorwerfbarkeit verspäteter Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
iFamZ 2025/184
§ 7 Abs 3 Z 1 KBGG; § 3 Abs 4 und 6 MuKiPassV
Werden die dritte und die fünfte Untersuchung während der Schwangerschaft nicht in den nach der Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 vorgesehenen Zeiträumen vorgenommen, ist der Mutter kein rechtlich relevanter Vorwurf zu machen, wenn der dritte Termin von der Frauenärztin unrichtig (dh außerhalb des vorgegebenen Zeitraums) vergeben wurde und der fünfte Termin daran scheiterte, dass die Mutter nach ihrer Übersiedlung von Vorarlberg nach Linz trotz Bemühens keinen zeitgerechten Untersuchungstermin in der Region Linz erlangen konnte. Die Mutter hat demnach Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe.