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Lehrerin: Arbeitszimmer
•Verwendete eine Volksschullehrerin ohne unbedingte Notwendigkeit statt des ihr am Dienstort zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes ihr häusliches Arbeitszimmer, so waren hiefür private und daher steuerrechtlich unbeachtliche Gründe maßgebend. - (§ 16 EStG 1988), (Abweisung)
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