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SWK 25, 1. September 1998, Seite R 91

Beleidigende Schreibweise

Behörden einer demokratischen Gesellschaft müssen Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen; Äußerungen wie „eklatanter Fehltritt eines Hilfsorganes der Straßenaufsicht" und „mangelnder Umgang mit zumindest durchschnittlich im Geiste begabten Personen" stellen keine beleidigende Schreibweise dar. - (§ 34 Abs. 3 AVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Anmerkung: Auf die gleichlautende Bestimmung des § 112 Abs. 3 BAO wird in diesem Zusammenhang hingewiesen; zu beachten ist auch § 112 a BAO, wonach seit Mutwillensstrafen bis 5.000 S verhängt werden können.

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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