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Beleidigende Schreibweise
•Behörden einer demokratischen Gesellschaft müssen Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen; Äußerungen wie „eklatanter Fehltritt eines Hilfsorganes der Straßenaufsicht" und „mangelnder Umgang mit zumindest durchschnittlich im Geiste begabten Personen" stellen keine beleidigende Schreibweise dar. - (§ 34 Abs. 3 AVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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Anmerkung: Auf die gleichlautende Bestimmung des § 112 Abs. 3 BAO wird in diesem Zusammenhang hingewiesen; zu beachten ist auch § 112 a BAO, wonach seit Mutwillensstrafen bis 5.000 S verhängt werden können.