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Verkehrsflächenbeitrag OÖ
•Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages können die Begriffe „die den Gemeinden erwachsenen Kosten" bzw. „von der Gemeinde getragener prozentueller Anteil" nur so verstanden werden, daß nur der tatsächlich von der Gemeinde getragene Kostenanteil zum Ansatz kommt. - (§ 20 Abs. 7 OÖ Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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