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Wiederaufnahmeantrag (§ 303 BAO)
• Wiederaufnahmeantrag (§ 303 BAO) - Ein Wiederaufnahmeantrag muß konkrete Umstände darlegen, die als Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes und seiner rechtzeitigen Geltendmachung erkennbar sind. Aus dem Antrag muß sich auch ergeben, daß der betroffene Steuerpflichtige unverschuldet bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht entsprechend Einfluß nehmen konnte (LS 52 in FJ 1998, 166).