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Entschädigung i. S. § 32 Z 1 lit. a EStG
•Die begünstigte Besteuerung bei Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1 lit. a EStG hängt auch davon ab, ob der Zeitraum, für den die Entschädigung gewährt wird, mindestens sieben Jahre umfaßt, das heißt, ob der Entschädigungsberechnung der Entfall von Einnahmen für mindestens sieben künftige Jahre zugrunde gelegt werden kann. - (§ 37 Abs. 1 EStG 1988)
Eine Zuwendung nach § 11 Abs. 2 Salzburger Stadtrecht, die nur einen Bruchteil der Jahresentschädigung ausmacht, erfüllt diese Voraussetzung nicht, sie ist zusätzliches Entgelt für die Tätigkeit der Vergangenheit. (Abweisung)
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