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Kommunalsteuer: Bemessung
•Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen fallen zwar bei Beendigung des Dienstverhältnisses an, haben aber ihre unmittelbare Ursache nicht in der Beendigung des Dienstverhältnisses und gehören somit nicht zu den Bezügen gemäß § 67 Abs. 3 und 6 EStG; diese Bezüge sind daher in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einzubeziehen. - (§ 67 Abs. 3 und 6 EStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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