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VfGH: Betriebshilfegesetz
•Betriebshilfegesetz - Ausschluß von männlichen Personen vom Bezug der Teilzeitbeihilfe gleichheitswidrig
Als verfassungswidrig werden aufgehoben:
1. das Wort „weibliche" im Eingangssatz des § 1 Abs. 2 Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982,
2. das Wort „weiblichen" in § 1 Abs. 3 Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982 i. d. F. BGBl. Nr. 646/1989, und
3. die Worte „die Mutter" in § 4 a Abs. 1 Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982 i. d. F. BGBl. Nr. 408/1990.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
Ein Anspruch auf die mit dem Karenzurlaubserweiterungsgesetz, BGBl. Nr. 408/1990, in das Betriebshilfegesetz (BHG) eingeführte Leistung der Teilzeitbeihilfe (zu unterscheiden von der den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld erweiternden „Teilzeitbeihilfe" für unselbständig erwerbstätige Mütter nach § 31 b Arbeitslosenversicherungsgesetz) kommt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen lediglich Personen weiblichen Geschlechts zu (§ 4 a Abs. 1 i. V. m. § 1 BHG). Die Teilzeitbeihilfe gebührt gemäß § 4 a Abs. 1, 2 und 3 BHG im Anschluß an die Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren ab der Geburt eines Kindes (oder der Annahme eines Wahlkindes bzw. der Übernahme eines...