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VfGH: Jubiläumsgeldrückstellung
Jubiläumsgeldrückstellung - genereller Ausschluß von Rückstellungen für Dienstjubiläumsgelder von der Steuer gleichheitswidrig
In § 9 Abs. 4 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 i. d. F. des Art. I Z 6 des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, wird die Wortfolge „eines Dienst- oder" als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
Dienstjubläumsgelder, die auf einer rechtsverbindlichen Zusage beruhen, unterscheiden sich in nichts von sonstigen ungewissen Verbindlichkeiten gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 EStG. § 9 Abs. 4 EStG differenziert jedoch in den Rechtsfolgen. Während die übrigen Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten als Einzelrückstellungen grundsätzlich steuerlich anerkannt sind, werden Rückstellungen für Dienstjubiläumsgelder von der steuerlichen Anerkennung generell ausgeschlossen.
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