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Mietrecht: IFB
•Leistungen für die zeitraumbezogene Nutzung des Mietobjektes gehören nicht zu den Anschaffungskosten eines Mietrechtes, somit kommt die Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages hiefür nicht in Betracht. - (§ 10 EStG 1988)
Im Streitfall wurde für das „Mietrecht" verbunden mit einem Kündigungsverzicht ein Betrag von 3.000.000 S in Rechnung gestellt; 20% der laufenden Miete wurden weiter vorgeschrieben, der Differenzbetrag von 80% hochgerechnet auf die Dauer von 10 Jahren war durch die Einmalzahlung abgegolten. (Abweisung)
(, 0112, 0113)