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Kapitalertragsteuer
•Für die Ermittlung des Einkommens hat es ohne Bedeutung zu bleiben, ob das Einkommen im Wege der Ausschüttung verteilt wird; da die Kapitalertragsteueranlastung den steuerlichen Gewinn nicht mindert, darf die Übernahme der Kapitalertragsteuer durch die Körperschaft bei ihr nicht gewinnerhöhend (Körperschaft- und Gewerbesteuer) erfaßt werden. - (§ 8 Abs. 2 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 96/15/0204)