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Einkommensteuer - Akontozahlung von Reparaturen
Akontozahlung von Reparaturen (§ 28 EStG)
Eine von einer Hausgemeinschaft noch 1988 nur durch eine Kassenbucheintragung und nicht bankenmäßig nachweisbare Anzahlung von 2 Mio. S für eine erst 1990 begonnene Großreparatur an eine GmbH, die den Eigentümern der Hausgemeinschaft gehört, ist nicht fremdüblich (LS 49 in FJ 1998, 166).
Anmerkung: Die Kriterien der Fremdüblichkeit sollten auch bei Ende 1998 vorzunehmenden Akontierungen zwecks (häuserübergreifender) Auflösung von Mietzinsrücklagen beachtet werden.