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Mittelpunkt der Tätigkeit
•Der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Arbeitnehmers bestimmt sich danach, wo er für den Fall, daß kein Außendienst versehen wird, regelmäßig tätig wird. Dies ist bei einem Betriebsprüfer zweifellos seine Dienststelle beim Finanzamt, nicht aber sein Wohnort. - (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG), (Abweisung)
(, 0077)