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Finanzstrafverfahren
•Gibt der Beschwerdeführer zu, gewußt zu haben, daß er die in Rede stehenden Abgaben zu leisten habe, und zieht er Leistungen an andere Gläubiger, insbesondere an den Sozialversicherungsträger vor, um seine Gewerbeberechtigung nicht zu verlieren, hat er damit in „nicht mehr zu überbietender Klarheit dargetan, daß das Bewirken der Abgabenverkürzungen ... von seinem direkten Wissen und Wollen umfaßt gewesen ist." - (§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG), (Abweisung)
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Anmerkung: Im vorliegenden Fall betrug der strafbestimmende Wertbetrag hinsichtlich der Abgabenhinterziehung (Umsatzsteuer) 512.697 S und hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten (Lohnabgaben) 89.950 S; es wurde eine Geldstrafe von 95.000 S verhängt. Das Argument, daß am erzielten Zinsgewinn die Geldstrafe zu orientieren sei, wird von den Strafreferenten nicht immer akzeptiert. Insofern erscheinen die Ausführungen des VwGH nicht uninteressant:
„Absehen von dem Umstand, daß die Finanzstrafbehörden den Erschwerungsgrund der Fortsetzung der Tathandlung durch längere Zeit gar nicht berücksichtigt haben, ist dabei davon auszugehen, daß die verhängte Geldstrafe den vom Beschwerdeführer letztendlich durch seine Tathandlung lukriert...