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SWK 25, 1. September 1998, Seite 548

Soll das EDV-System in Hinkunft zum festen Bestandteil der Buchführung gehören?

Beabsichtigte BAO-Änderung läßt die Betriebsprüfung künftig effizienter gestalten, wirft jedoch eine Grundsatzfrage hinsichtlich der Buchführungsorganisation auf

Univ.-Prof. Dkfm. Dr. Reinbert Schauer

Der Ministerialentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 1998, der im Herbst dieses Jahres die parlamentarische Behandlung erfahren soll, sieht im Artikel IX auch eine Änderung für die Bundesabgabenordnung vor (siehe SWK-Heft 18/1998, Seite T 103). Im § 131 Abs. 3 und im § 132 Abs. 3 soll jeweils nach dem Wort „beibringen" die Wortfolge „und die Unterlagen auf Datenträgern zur Verfügung stellen" angefügt werden. Diese Änderung soll die rechtliche Grundlage dafür schaffen, daß im Zuge von Betriebsprüfungen EDV-Prüfungsprogramme zur Selektion und Analyse von Buchhaltungsdaten, die mit Finanzbuchführungssoftware Verarbeitung fanden, zum Einsatz gelangen können. Für eine Vielzahl von Abgabepflichtigen, die EDV-Standardanwendungen mit den üblichen Journal- und Kontenlisten nutzen, ergeben sich mit dieser geplanten Änderung jedoch organisatorische Anforderungen, die die Grundsatzfrage aufwerfen, inwieweit Datenträger und damit für die Zwecke der Buchführung genutzte EDV-Systeme zur Buchführung gehören oder nicht.

I. Ausgangssituation

Es geht um das Recht des Kaufmannes und der anderen Abgabepflichtigen, für die kaufmännische Buchführung bzw. für die Führung von Aufzeichnungen und anderer für die ...

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