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Umwandlung einer GesBR in eine EEG
Grundsätzlich stellt die „Umwandlung" einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR) in eine KEG einen Anwendungsfall des Art. IV UmgrStG dar. Wenn durch diese Umwandlung die Gesellschaftsstruktur unverändert bleibt, beschränkt sich allerdings die steuerliche Wirkung des Art. IV auf die Möglichkeit der Rückwirkung und den Bereich der Gebühren und Verkehrsteuern.
Wird ein im Sonderbetriebsvermögen (Sonder-BV) eines der Gesellschafter befindliches Grundstück nicht ins Gesamthandvermögen der KEG übertragen - was eine Veränderung der Beteiligungsstruktur darstellen würde -, sondern ohne Änderung der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse weiter auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung der Gesellschaft zur Nutzung überlassen, ist zwar von einer Entnahme auszugehen, die aber durch die vereinbarte Nutzungsüberlassung nicht ins Privatvermögen, sondern unmittelbar in das neue Sonder-BV erfolgt, sodaß auf Grund der Umgründung daraus ertragsteuerlich keine Konsequenzen entstehen. Mangels eines zivilrechtlichen Erwerbsvorganges ist auch kein grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang anzunehmen. (