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SWK 25, 1. September 1998, Seite 085

Treu und Glauben

Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben allenfalls folgende Bindung an eine erteilte Auskunft trifft immer nur diejenige Behörde, die die entsprechenden Auskünfte und Zusagen erteilt hat. - (§ 299 Abs. 2 BAO)

Im Beschwerdefall wurde die Anfrage an das BMF nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von einer anderen Gesellschaft herangetragen. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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