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SWK 25, 1. September 1998, Seite 091

Kurzparkzonenabgabe Innsbruck

Die in einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis betreffend die Kurzparkzonenabgabe der Stadtgemeinde Innsbruck beantragte mündliche öffentliche Verhandlung ist durchzuführen, da „bei unmittelbarer Beweisaufnahme durch die belangte Behörde es zu einer anderen Beweiswürdigung und damit auch zu einem anderen Bescheid" kommen kann. - (§ 51 e Abs. 2 VStG, i. d. F. BGBl. Nr. 620/1995), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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