Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kurzparkzonenabgabe Innsbruck
•Die in einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis betreffend die Kurzparkzonenabgabe der Stadtgemeinde Innsbruck beantragte mündliche öffentliche Verhandlung ist durchzuführen, da „bei unmittelbarer Beweisaufnahme durch die belangte Behörde es zu einer anderen Beweiswürdigung und damit auch zu einem anderen Bescheid" kommen kann. - (§ 51 e Abs. 2 VStG, i. d. F. BGBl. Nr. 620/1995), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
()