BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 37 Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde
1
Ein elektronisches Kommunikationssystem der Behörde (iSd § 32 Abs 1 ZustG) ist Finanz-Online (294 BlgNR 23. GP, 25).
2
Ist der 3. Abschnitt des ZustG anzuwenden, so gilt § 37 Abs 2 ZustG nicht, wenn der Empfänger die Zustellung über den Zustelldienst der Abgabenbehörde gegenüber ausgeschlossen hat (§ 99 zweiter Satz BAO).
3
Zustellungen ohne Zustellnachweis an eine elektronische Zustelladresse setzen die Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse oder einer Fax-Nummer voraus.
4
Für Bundesabgaben sind solche Zustellungen nur zulässig, wenn sie mit Verordnung gemäß § 97 Abs 3 BAO zugelassen sind. § 21 Abs 11 letzter Satz UStG 1994 (idF BGBl I 2009/52) sieht eine elektronische Zustellung unabhängig von einer Zustimmung iSd § 97 Abs 3 BAO vor.
5
Für Landes- und Gemeindeabgaben ergibt sich die Zulässigkeit solcher Zustellungen aus § 97a BAO.
6
Eine Telefax-Adresse ist eine elektronische Zustelladresse iSd § 2 Z 5 ZustellG (zB ). Als eingelangt (iSd § 37 ZustG) können nur solche Dokumente gelten, deren Lesbarkeit gegenüber solchen im Postweg zugestellten Dokumenten im Wesentlichen gleichwertig erscheint, falls nicht eine mangelhafte Lesbarkeit ausschließlich der Sphäre desjenigen ...