BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 33 An- und Abmeldung
1
§ 33 Abs 2 ZustG ist lex specialis zu § 8 ZustG (zB Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht, 204; Larcher, Zustellrecht, Rz 500). Die Änderung der Kundendaten hat unabhängig davon zu erfolgen, ob aktuell ein Verfahren anhängig ist (zB Larcher, Zustellrecht, Rz 501).
2
Nach Larcher (Zustellrecht, Rz 504) kann die Meldung (§ 33 Abs 2 ZustG) formlos, etwa durch E-Mail, Fax oder Telefon erfolgen.
3
Ergibt sich aus § 8 Abs 1 ZustG oder aus § 104 BAO eine Mitteilungspflicht, so besteht sie neben der Bekanntgabepflicht des § 33 Abs 2 ZustG; daher sind diesfalls zwei Meldungen zu erstatten (vgl zB Larcher, Zustellrecht, Rz 502).
4
Zur Bürgerkarte siehe zB Larcher, Zustellrecht, Rz 507 ff.