BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 24a Zustellung am Ort des Antreffens
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§ 24a ZustG (idF BGBl I 2008/5) ist eine Nachfolgeregelung zu § 4 Abs 4 erster Halbsatz ZustG und zu § 4 Abs 5 erster Satz ZustG (diese beiden Bestimmungen sind ihrerseits Nachfolgeregelungen zu § 13 Abs 5 und 6 ZustG in der Stammfassung).
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§ 24a ZustG ist auf Ersatzempfänger (iSd § 16 ZustG) nicht anwendbar (Stumvoll, in Fasching/Konecny2, ErgBd, § 24a ZustG, Rz 2 und 3).
3
„Antreffen“ bedeutet, dass der Zusteller mit dem Empfänger auf eine Weise in Kontakt kommt, die eine Ausfolgung ermöglicht (Walter/Mayer, Zustellrecht, 84, zu § 13 Abs 6 ZustG; Raschauer, in Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht, 41, zu § 4 Abs 4 ZustG; Stumvoll, in Fasching/Konecny2, ErgBd, § 24a ZustG, Rz 2).
Es kommen alle für eine Zustellung geeigneten Orte in Frage, beispielsweise das Postamt, ein Gasthaus oder die Straße (Stumvoll, in Fasching/Konecny2, ErgBd, § 24a ZustG, Rz 2).
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Für die (versuchte) Zustellung außerhalb einer Abgabestelle ist § 20 ZustG nicht anwendbar; es steht im Belieben des Empfängers, die Annahme zu verweigern (Stumvoll, in Fasching/Konecny2, ErgBd, § 24a ZustG, Rz 2).
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In den Fällen des § 24a Z 2 ZustG ist hingegen § 20 ZustG anwendbar (Stumvoll, in Fasching/Konecny2, ErgBd, § 24a ZustG, Rz 3), allerdings wird ein Zurücklassen der dort genannten Verständigung faktisch nicht möglich sein.
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Im Unterschied zur Vorgängerbestimmung des § 4 Abs 4 ZustG gilt § 24a Z 2 ZustG auch dann, wenn der Emp...