BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 24 Unmittelbare Ausfolgung
1
§ 24 ZustG stellt bloß auf die tatsächliche Anwesenheit des Empfängers bei der Behörde ab. Aus welchem Grund er anwesend ist, hat für den Zustellvorgang keine rechtliche Bedeutung (, ZfVB 2003/543).
1a
Bei einer Übergabe an eine nicht prozessfähige Person liegt keine wirksame Zustellung vor ().
2
Die Ausfolgung darf nur unmittelbar an den Empfänger erfolgen, daher nicht etwa an einen Ersatzempfänger iSd § 16 Abs 2 ZustG (Walter/Mayer, Zustellrecht, 124; Stoll, BAO, 1155; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2036; Larcher, Zustellrecht, Rz 207) oder an einen Boten des Empfängers (Stumvoll, in Fasching/Konecny2, ErgBd, § 24 ZustG, Rz 7). Die Ausfolgung darf nicht an die Partei erfolgen, wenn eine Zustellungsbevollmächtigung zu beachten ist (vgl Stoll, BAO, 1154 f).
3
Ein Schriftstück ist versandbereit, wenn es formell und inhaltlich vollständig (Walter/Mayer, Zustellrecht, 123; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 1943; Larcher, Zustellrecht, Rz 201) und so weit ausgestattet ist, dass es versendet werden könnte (vgl Stoll, BAO, 1153).
Nach Ellinger (ÖStZ 1983, 51) ist ein Abgabenbescheid, zB eine Berufungsentscheidung, erst nach kassenmäßiger Durchführung vers...