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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 19 Zurückstellung an die Behörde

Christoph Ritz

1

Ein Dokument kann nicht zugestellt werden (iSd § 19 Abs 1 ZustG), wenn es weder dem Empfänger noch einem Ersatzempfänger (§ 16 ZustG) übergeben werden kann noch wegen Annahmeverweigerung (§ 20 ZustG) an der Abgabestelle zurückgelassen werden kann (zB Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2013).

Zur Nachsendung siehe § 18 ZustG.

2

Bei Zustellung durch Hinterlegung (§ 17 ZustG) ist das Dokument, wenn es nicht abgeholt worden ist, der Behörde zurückzustellen.

3

Der Grund der Zurückstellung (zB „Empfänger verreist“, „Empfänger unbekannt verzogen“, „nicht behoben, zurück“) ist auf dem Dokument zu vermerken (§ 19 Abs 2 ZustG).

BAO | Bundesabgabenordnung

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