BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 19 Zurückstellung an die Behörde
1
Ein Dokument kann nicht zugestellt werden (iSd § 19 Abs 1 ZustG), wenn es weder dem Empfänger noch einem Ersatzempfänger (§ 16 ZustG) übergeben werden kann noch wegen Annahmeverweigerung (§ 20 ZustG) an der Abgabestelle zurückgelassen werden kann (zB Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2013).
Zur Nachsendung siehe § 18 ZustG.
2
Bei Zustellung durch Hinterlegung (§ 17 ZustG) ist das Dokument, wenn es nicht abgeholt worden ist, der Behörde zurückzustellen.
3
Der Grund der Zurückstellung (zB „Empfänger verreist“, „Empfänger unbekannt verzogen“, „nicht behoben, zurück“) ist auf dem Dokument zu vermerken (§ 19 Abs 2 ZustG).