BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 15
1
Das unmittelbar vorgesetzte Kommando, das die Zustellung an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, vorzunehmen hat, ist Zusteller iSd § 3 ZustG (vgl Walter/Mayer, Zustellrecht, 87; Stoll, BAO, 1096).
2
Die im § 15 Abs 2 zweiter Satz ZustG vorgesehene Begleitung des Zustellers durch einen Soldaten oder durch einen Bediensteten der Heeresverwaltung dient nicht zuletzt auch dem Schutz des Zustellers (zB bei Zustellungen auf einem Schießplatz) und soll weiters das Auffinden des Empfängers erleichtern (Berchtold, Zustellgesetz, 30; Stoll, BAO, 1096; Stumvoll, in Fasching/Konecny2, ErgBd, § 15 ZustG, Rz 5).
Der Begleiter hat an der eigentlichen Zustellung nicht mitzuwirken (Walter/Mayer, Zustellrecht, 88, die übrigens die Anordnung der Begleitung mit „militärischen Rücksichten“ begründen).