BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 6 Mehrmalige Zustellung
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Ein gleiches Dokument ist eine inhaltlich vollkommen identische Ausfertigung eines bereits einmal zugestellten Schriftstückes (vgl 1050 BlgNR, 15. GP, 1; , ZfVB 1996/1/340; , 93/04/0053; Stoll, BAO, 1044). Keine „gleichen“ Schriftstücke sind Ausfertigungen mit gleicher Geschäftszahl und Inhalt, jedoch mit unterschiedlichem Datum und Genehmigung durch eine andere Person () oder an verschiedene Bescheidadressaten gerichtete Ausfertigungen (). Dies gilt ebenso für elektronische Dokumente.
2
Die erste Zustellung, somit jene, die dem Empfänger gegenüber zeitlich am frühesten wirksam geworden ist (Walter/Mayer, Zustellrecht, 40), ist für die Rechtsfolgen der Zustellung (zB für den Beginn der Berufungsfrist) maßgebend (vgl zB , ZfVB 1989/1/248; , 2010/13/0118). Eine zweite Zustellung löst daher nicht neuerlich den Lauf der Berufungsfrist aus. Dies gilt auch dann, wenn die zweite Zustellung erfolgte, weil die Behörde (zu Unrecht) angenommen hat, die erste Zustellung sei unwirksam gewesen (vgl , ZfVB 1994/1/276;