zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 2 Begriffsbestimmungen

Christoph Ritz

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gliederung:
Tz
I.
Einleitung
1
II.
Empfänger
2
III.
Abgabestellen
6
A. Allgemeines
6
B. Wohnung
12
C. Sonstige Abgabestellen
18
IV.
Weitere Begriffsbestimmungen
27

I. Einleitung

1

§ 2 ZustG enthält Legaldefinitionen.

Das ZustG gilt nicht nur für die Zustellung von Schriftstücken, sondern auch für die elektronische Zustellung. Daher verwendet es nicht mehr den Begriff „Schriftstück“, sondern den weiteren Begriff des Dokumentes. § 2 Z 2 ZustG definiert diesen Begriff.

Dokumente sind nicht nur Schriftstücke im engeren Sinn, sondern auch Pläne oder Fotos sowie elektronische Dokumente (vgl 252 BlgNR 22. GP, zu § 2 Z 2 ZustG).

II. Empfänger

2

§ 2 Z 1 definiert einen formellen Empfängerbegriff.

Nach dem formellen Empfänger richten sich die Zustelladresse (§ 2 Z 3 ZustG); weiters etwa die Personen, die als Ersatzempfänger (§ 16 Abs 2 ZustG) in Betracht kommen.

3

Das ZustG regelt (abgesehen von § 9 ZustG) nicht, wen die Behörde (= Gericht oder Verwaltungsbehörde) als Empfänger zu bezeichnen hat. Als formeller Empfänger ist grundsätzlich derjenige zu bezeichnen, für den die Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist, somit der „materielle Empfänger“ (zB Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 358).

4

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat...

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.