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Da es iZm der Anwendung der VO (EWG) 1408/71 auf Vorschussansprüche nicht zu einer tiefgreifenden Rechtsprechungsänderung gekommen ist, besteht kein Anlass, Vorschüsse nicht weiterzugewähren oder gar einzustellen
iFamZ 2009/17
Die beiden Kinder und ihre Mutter sind tschechische Staatsangehörige und leben in Österreich; der geldunterhaltspflichtige Vater, ein deutscher Staatsangehöriger, ist in Tschechien wohnhaft. Im März 2008 beschloss das Erstgericht die Weitergewährung der den Kindern ab 2005 gewährten Titelvorschüsse. Über Rekurs des Bundes änderte das Rekursgericht im Hinblick auf die zwischenzeitliche Änderung der Rsp (; , 6 Ob 121/07y; , 1 Ob 267/07g) im antragsabweisenden Sinn ab.
Der OGH stellte über Revisionsrekurs der Kinder die erstinstanzliche Entscheidung wieder her, weil es angesichts der Widersprüchlichkeit der Rsp in den letzten Jahren zu keiner die Rechtskraft der Gewährungsbeschlüsse durchbrechenden tiefgreifenden Änderung der Rsp iZm den Anspruchsvoraussetzungen für österreichische Unterhaltsvorschüsse im Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 gekommen ist.
Nach dem Konzept des § 18 Abs 1 UVG ist das Gericht nicht berechtigt, anlässlich der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Haben sich nach der Erstgewährung die Sach- und Rechtslage nicht geändert, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährung...