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Obliegenheit des Rekurswerbers, neben einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör auch in der Sache vorzubringen
iFamZ 2009/30
Im Rechtsmittelsystem des neuen AußStrG, das den Begriff der Nichtigkeit vermeidet, wird die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich als Revisionsrekursgrund normiert (§ 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG). Ebenso wenig wie im Verfahren erster Instanz zwingt das Vorliegen eines solchen schweren Verfahrensmangels im Rekursverfahren nach § 58 Abs 1 und 3 leg cit in jedem Fall zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ( = bbl 2008, 127 = Zak 2008, 133; , 3 Ob 76/08k). Anders als im formstrengeren Zivilprozess soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Verfahren außer Streitsachen ein formfreieres Regime herrschen. „Durch die Neuerungserlaubnis kann derjenige, dem in erster Instanz das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt wurde, sein Vorbringen im Rekurs nachtragen. Da ... muss der Rekurswerber in Wahrung seiner Prozessförderungspflicht das ihm nicht vorher mögliche Vorbringen im Rekurs erstatten.“ So könne - auch durch eine mündliche Rekursverhandlung - das rechtliche Gehör im Rekursverfahren gewahrt werden (ErlRV 224 BlgNR 22. GP, 52 f zum AußStrG; abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG, 212 f; dies, AußStrG, § 58 Anm 1 und ...