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Keine Unterbrechung nach Tod einer vertretenen Partei
iFamZ 2009/29
Nicht entbehrlich war die vom Erstgericht unterlassene Zustellung der Rekursentscheidung an die Erstantragstellerin, weil gemäß § 38 AußStrG die Beschlüsse allen aktenkundigen Parteien zuzustellen sind. Die Erstantragstellerin ist rund S. 18zweieinhalb Monate nach dem gemeinsamen Antrag auf Bewilligung der Adoption verstorben. Da sie im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten war, trat keine Unterbrechung des Verfahrens ein (§ 25 Abs 1 Z 1 AußStrG). Die Prozessvollmacht ist gem § 6 Abs 4 AußStrG iVm § 35 Abs 1 ZPO auch nicht durch den Tod der Vollmachtgeberin erloschen ( ua; RIS-Justiz RS0019967 ua). Eine Vollmachtskündigung durch den Bevollmächtigten ist - ebenso wie ein Widerruf der Vollmacht - bisher nicht erfolgt.
Das Erstgericht ist offenbar der Auffassung, dass der Vertreter der Drittantragstellerin im Umweg über die Erbantrittserklärung der Drittantragstellerin hinsichtlich der Verlassenschaft nach der Erstantragstellerin in Hinkunft automatisch auch die Erstantragstellerin vertritt. Dabei wird jedoch übersehen, dass bisher weder die aufrechte Vollmacht widerrufen noch jemals namens der Erstantragstellerin bekanntgegeben wurde, dass sie durch den Vertreter der Drittantragstellerin vert...