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iFamZ 1, Jänner 2009, Seite 16

Kein (grundsätzliches) Vorrecht der Mutter auf Pflege und Erziehung des Kindes; bei gleicher Eignung der Eltern entspricht es bei Kleinkindern häufig dem Kindeswohl, der Mutter den Vorzug zu geben

iFamZ 2009/24

§ 176 ABGB, § 107 Abs 2 AußStrG

Die Mutter bekämpfte die Entscheidung des Rekursgerichts, in der dem Vater die vorläufige Obsorge iS einer Sofortmaßnahme zuerkannt worden war. Nach § 107 Abs 2 AußStrG kann das Gericht auch vorläufige Regelungen hinsichtlich der Obsorge treffen, wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung sofortige und rasche Maßnahmen erforderlich sind. Diese Maßnahmen setzen grundsätzlich eine akute Gefährdung des Kindeswohls ( ua, RIS-Justiz RS0048632) voraus. Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn die Obsorgepflichten objektiv nicht erfüllt oder subjektiv gröblich vernachlässigt worden sind oder wenn die Obsorgepflichten durch ihr Gesamtverhalten schutzwürdige Interessen der Minderjährigen ernstlich und konkret gefährden. In der Auffassung des Rekursgerichts, dass der ständige, nach wenigen Tagen erfolgende Wechsel des Aufenthalts des 4-jährigen Kindes bei einem der getrennt lebenden Elternteile zu einer starken Verunsicherung, zu fehlender Orientierung, zu psychischer Dauerbelastung und zu psychosomatischen Reaktionen geführt hat, liegt keine Verkennung des Kindeswohls. Die vorrangigen Bindungswünsche des Kindes an den Vater und die intensivere Interaktionss...

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